1.3. Nachdem bei der Lohneinstufung den unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen und bei den Pflichtlektionen der unterschiedlichen zeitlichen Belastung der einzelnen Funktionen Rechnung getragen wird, ist auch eine doppelte Benachteiligung von Sportlehrern gegenüber Lehrpersonen für Maturitätsfächer sachlich begründbar und stellt keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot dar.