1.2.5.3. Aus den dargelegten Gründen handelt es sich beim Anknüpfungspunkt des Höheren Lehramts um ein sachliches und nachvollziehbares Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot standhält. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Schulvorstand des B. Lehrpersonen mit Höherem Lehramt in die Lohnstufe 27+ und Berufskundelehrpersonen sowie Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht und für Sport, für welche diese Mindestanforderung an die Ausbildung nicht gilt, in die Lohnstufe 26+ einreiht. Das hat nichts mit einer ungerechtfertigten Abwertung des Sportunterrichts zu tun, sondern ist den unterschiedlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung geschuldet.