Während Lehrpersonen für die Berufsmaturität über eine berufspädagogische Ausbildung auf Hochschulstufe, eine Fachbildung mit Abschluss auf Tertiärstufe sowie eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten verfügen müssen (Art. 46 Abs. 1 BBV), genügt bei Lehrpersonen des allgemeinbildenden Unterrichts sowie für Sport (je nach Profil) in fachlicher Hinsicht bereits eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation, und in berufspädagogischer Hinsicht eine Bildung von 300 Lernstunden (Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV). Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er geltend macht, die Ausbildungsanforderungen für Sportlehrer würden diejenigen einer Lehrperson