1.2.5.2. Die Einreihungen in die Lohnstufe 26+, in die der Beschwerdeführer eingeteilt wurde, und in die Lohnstufe 27+, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Sportlehrer anstrebt, hängen somit am B. davon ab, ob eine Lehrperson ein Maturitätsfach unterrichtet, das mit entsprechend höheren Ausbildungsanforderungen verbunden ist. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Lehrpersonen der Berufsmaturität ergeben sich dabei aus Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101).