Weil die Lohnstufe 28 am B. gar nicht verwendet wird und der Schulvorstand des B. grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, welche Lohneinstufen er vorsieht, lässt sich ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot bzw. das Willkürverbot von vornherein nicht damit begründen, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Mathematiklektionen zu Unrecht nicht in die Lohnstufe 28 bzw. 28+ eingereiht worden. In der Lohnklasse 25+ befinden sich im Übrigen nur Teilbereiche des Berufsfachschulunterrichts (z.B. die Branchenkunde), die im vorliegenden Fall nicht weiter interessieren. - 10 -