Auf der Lohnstufe 26+ sind dagegen Lehrkräfte angesiedelt, die keine Maturitätsfächer unterrichten und deshalb nicht über das Höhere Lehramt verfügen müssen. Die Lohnstufe 28 ist am B. nicht vorgesehen, weil keine Lehrperson ausschliesslich im Bereich der Berufsmaturität unterrichtet. Weil die Lohnstufe 28 am B. gar nicht verwendet wird und der Schulvorstand des B. grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, welche Lohneinstufen er vorsieht, lässt sich ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot bzw. das Willkürverbot von vornherein nicht damit begründen, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Mathematiklektionen zu Unrecht nicht in die Lohnstufe 28 bzw. 28+ eingereiht worden.