Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Schulvorstand bei der Einführung des neuen Lohnsystems nicht verpflichtet war, die Kriterien der Lohneinstufung gemäss ARCUS tel quel zu übernehmen. Er war innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot ergeben, befugt, eine von ARCUS abweichende Lohneinstufung vorzusehen. Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das fragliche Lohnsystem langfristig dem Ziel zuwiderläuft, die Konkurrenzfähigkeit der aargauischen Anstellungsbehörden gegenüber Nachbarskantonen zu verbessern.