Dem besagten Beschluss lässt sich entnehmen, dass sich der Schulvorstand bei der Lohnfestsetzung insofern am Lohnsystem ARCUS orientieren wollte, als dieses die Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleistet, die Konkurrenzfähigkeit der Anstellungsbehörden gegenüber den umliegenden Kantonen erhöht, eine transparente und nachvollziehbare Bewertung der Lehrpersonenfunktionen enthält und auf die berufliche und ausserberufliche Erfahrung (und nicht wie bisher nur auf das Alter) abstellt. Gleichzeitig wollte der Schulvorstand jedoch spezifischen Sondersituationen Rechnung tragen, die sich am B., analog den KV-Schulen Q., R. und S., ergeben.