Es können jedoch keine Zweifel daran bestehen, dass der Schulvorstand mit dem Beschluss vom 6./9. Januar 2022 die Regelung gemäss Anhang II des Anstellungsreglements integral ersetzen wollte, andernfalls der Beschwerdeführer auch nicht von einer Lohnerhöhung profitiert hätte. Im Folgenden ist deshalb auf die Regelung des kompetenzgemäss erlassenen Beschlusses und nicht auf diejenige des irrtümlich noch nicht angepassten Anhangs II des Anstellungsreglements abzustellen.