1.2.3. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) enthält keine Vorgaben, wie Lehrpersonen an Berufsfachschulen zu entlöhnen sind. Nach § 17 GWB ist der Schulvorstand zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Löhne der Lehrpersonen. Das Lohnsystem und die Löhne können dabei frei geregelt werden. Gemäss dem Anstellungsreglement für Lehrpersonen des B. gelangen die Bestimmungen des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP; SAR 411.210) unmittelbar zur Anwendung, soweit diese für die subventionierten Berufsschulen relevant sind. Unter grundsätzlicher Berücksichtigung der