TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2022, S. 199, Rz. 514). Auch aus dem Umstand, dass Lehrer anderer Schulen anders eingestuft werden oder Lohnbeschwerden von Sportlehrern durch ausserkantonale Gerichte geschützt wurden, lässt sich nichts ableiten. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein Rechtssetzungs- oder Rechtsanwendungsakt vom Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. dem Willkürverbot standhält, stets von der spezifischen Ausgestaltung des Lohnsystems bzw. davon ab, wie allfällige Lohnunterschiede begründet werden.