Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf gleich behandelt zu werden, wie Sportlehrer anderer Schulen oder Kantone. Der Grundsatz der Gleichbehandlung vermittelt weder einen Anspruch darauf, von eigenständigen Instanzen bei der Rechtsetzung gleich behandelt zu werden noch auf eine einheitliche Rechtsanwendung durch verschiedene Behörden (zum Ganzen HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl., 2020, Rz. 581 und 588; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2022, S. 199, Rz. 514).