1.2.2. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und der Willkür ist vorab nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer unter dem neuen Lohnsystem mehr verdient als unter dem alten System. Ebenso wenig hilft der Vorinstanz, dass das B. (anders als der Kanton Aargau im Lohnsystem ARCUS) auf der Lohnstufe 26 durchgehend eine Markzulage gewährt und dass die von ihr angewandte Regelung derjenigen der KV-Schulen im Kanton Aargau entspricht. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf gleich behandelt zu werden, wie Sportlehrer anderer Schulen oder Kantone.