Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln, wonach alle Differenzierungskriterien erlaubt sind, die sich mit sachlichen Überlegungen begründen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.369/1998 vom 21. März 2000, Erw. 3e mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2001, Nr. 5, S. 265 ff.). Analog zur dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht, das insofern die Praxis des vormaligen Personalrekursgerichts weiterführt, eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig -7-