Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die kantonalen Berufsfachschulen autonom über die Löhne entscheiden könnten und das kantonale Lohnsystem ARCUS auf Lehrpersonen des B. nicht direkt anwendbar sei. Die Ausbildungsanforderungen an die Lehrpersonen für den Berufsmaturitätsunterricht seien höher als für Lehrpersonen im Berufsschulunterricht. Sportunterricht sei kein Berufsmaturitätsfach, weshalb sich auch die Lohneinstufung an den Anforderungen für Berufsschullehrpersonen, wie beispielweise ABU-Lehrpersonen, orientiere.