1.4. Soweit der Beschwerdeführer nicht nur eine Korrektur der Lohneinstufung, sondern darüber hinaus eine Reduktion der Anzahl Pflichtlektionen von 27 auf 25 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anzahl der Pflichtlektionen wurde mit den angefochtenen Verfügungen nicht geändert, weshalb die Beschwerde insofern in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinausgreift (BGE 125 V 413, Erw. 1a mit Hinweisen). Die Anzahl der Pflichtlektionen ergibt sich vielmehr aus § 26 des Anstellungsreglements für Lehrpersonen des B. in Verbindung mit Anhang I dieses Reglements.