SAR 271.200) ist der Rektor des B. in seiner Eigenschaft als Vorinstanz Partei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weshalb das B. als Vorinstanz und nicht als Beschwerdegegnerin geführt wird. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Passivlegitimation stellt sich nur im Klageverfahren, wo der "Verfahrensgegner" auch der Inhaber des streitigen Rechts sein muss.