1.3. Gemäss § 16 Abs. 1 GBW regeln die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisationsstatut. Laut Ziffer 10 des Organisationsstatuts des B. richten sich die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen nach dem Anstellungsreglement des B. Gemäss dessen § 2 wird die Einreihung in die Lohnstufe in der Form einer Verfügung erlassen. Nach § 35 Anstellungsreglement wird der Jahresbruttolohn der Lehrpersonen gemäss Anhang I und II durch Verfügung des Rektors festgelegt.