17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) sind nur auf kantonale Berufsfachschulen anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 GAL). Aufgrund der kommunalen Trägerschaft des B. fällt es somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Folglich richtet sich der Rechtsschutz nach dem Personalgesetz und nicht nach dem GAL, womit auch das in § 35 GAL vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zum Tragen kommt.