3. In seiner Replik vom 27. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Mit Duplik vom 20. Juni 2022 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. -3- 5. Mit Eingabe vom 1. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 16. August 2022 eine neue, gleichlautende Lohnverfügung erhalten, mit der er ebenfalls nicht einverstanden sei.