B. 1. Am 13. Februar 2022 (Postaufgabe am 21. Februar 2022/Posteingang am 23. Februar 2022) reichte A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, er sei bezüglich der Sportlektion in die Lohnstufe 27+ (entspricht der Lohnstufe 27 plus 3 % Marktzulage) bei einer Anzahl von 25 Pflichtlektionen sowie bezüglich der Mathematiklektionen in die Lohnstufe 28+ (entspricht der Lohnstufe 28 plus 3 % Marktzulage) einzuteilen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventuell sei darauf mangels Passivlegitimation nicht einzutreten.