Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.74 / pm / we Art. 219 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Ersatzrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin i.V. Meyer Beschwerde- A._____ führer gegen Vorinstanz B._____, Rektorat Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 und vom 16. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. ist am B. als hauptamtliche Lehrperson angestellt. Er unterrichtet 6 Lektionen Mathematik und 10.69 Lektionen Sport. Gemäss dem bis am 31. Dezember 2021 geltenden Lohnsystem war er bezüglich der Mathematiklektionen in der Lohnstufe 9 und bezüglich der Sportlektionen in der Lohnstufe 8 eingeteilt. 2. Mit Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 (gültig ab 1. Januar 2022) wurde A. neu bezüglich der Mathematiklektionen in die ARCUS-Lohnstufe 27 (Erfahrungsstufe 20) und bezüglich der Sportlektionen in die ARCUS- Lohnstufe 26 (Erfahrungsstufe 20) eingereiht. Auf beiden Stufen gewährt das B. eine Markzulage von 3.0 %. Nach unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Vorinstanz stieg der Lohn des Beschwerdeführers per 1. Januar 2022 für die Sportlektionen um ca. 2.79 % und für die Mathe- matiklektionen um ca. 2.64 % bzw. gesamthaft um ca. 2.75 % an. Per 16. August 2022 erhielt der Beschwerdeführer eine neue Lohnverfügung mit gleichem Inhalt, die seit dem 1. August 2022 gilt. B. 1. Am 13. Februar 2022 (Postaufgabe am 21. Februar 2022/Posteingang am 23. Februar 2022) reichte A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, er sei bezüglich der Sportlektion in die Lohnstufe 27+ (entspricht der Lohnstufe 27 plus 3 % Marktzulage) bei einer Anzahl von 25 Pflichtlektionen sowie bezüglich der Mathematiklektionen in die Lohnstufe 28+ (entspricht der Lohnstufe 28 plus 3 % Marktzulage) einzuteilen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventuell sei darauf mangels Passivlegitimation nicht einzutreten. 3. In seiner Replik vom 27. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Mit Duplik vom 20. Juni 2022 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. -3- 5. Mit Eingabe vom 1. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 16. August 2022 eine neue, gleichlautende Lohnverfügung erhal- ten, mit der er ebenfalls nicht einverstanden sei. 6. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde das B. aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine Übersicht einzureichen, aus der für jede Lehrper- son (anonymisiert) hervorgeht, welches Fach/welche Fächer sie unterrich- tet, in welche Kategorie das einzelne Fach im Sinne von Art. 46 BBV ge- mäss Beurteilung des B. fällt, ob es das Höhere Lehramt voraussetzt und in welche Lohnstufe die betreffende Lehrperson für dieses Fach eingestuft wurde. Gleichzeitig wurde das B. aufgefordert, den Beschluss des Schul- vorstands zur Umsetzung der ARCUS-Lohnreform am B. einzureichen sowie einen zwischenzeitlich allenfalls ergangenen Beschluss des Schul- vorstands über die Anpassung des Anhangs II des Anstellungsreglements. Am 16. September 2022 reichte das B. die gewünschte Übersicht sowie den Beschluss des Schulvorstands ein. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG; SAR 165.100) gelten bei Strei- tigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Ge- meinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körper- schaften (mit Ausnahme der Landeskirchen) und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren ge- mäss §§ 39 ff. PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. 1.2. Trägerin des B. ist die Gemeinde T. (§ 15 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200] in Verbindung mit dem kantonalen Richtplan [Richtplantext S 3.2, Ziffer 3.1]; Ingress und Ziffer 2 des Organisationsstatuts des B. vom 6. Juli 2020). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom -4- 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) sind nur auf kantonale Be- rufsfachschulen anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 GAL). Aufgrund der kommuna- len Trägerschaft des B. fällt es somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Folglich richtet sich der Rechtsschutz nach dem Perso- nalgesetz und nicht nach dem GAL, womit auch das in § 35 GAL vorge- sehene Schlichtungsverfahren nicht zum Tragen kommt. 1.3. Gemäss § 16 Abs. 1 GBW regeln die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organi- sation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisati- onsstatut. Laut Ziffer 10 des Organisationsstatuts des B. richten sich die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen nach dem Anstellungs- reglement des B. Gemäss dessen § 2 wird die Einreihung in die Lohnstufe in der Form einer Verfügung erlassen. Nach § 35 Anstellungsreglement wird der Jahresbruttolohn der Lehrpersonen gemäss Anhang I und II durch Verfügung des Rektors festgelegt. Entsprechend hat der Rektor des B. die angefochtene Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 kompetenzgemäss erlassen. Gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200) ist der Rektor des B. in seiner Eigenschaft als Vorinstanz Partei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weshalb das B. als Vorinstanz und nicht als Beschwerdegegnerin geführt wird. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Passivlegitimation stellt sich nur im Klageverfahren, wo der "Verfahrensgegner" auch der In- haber des streitigen Rechts sein muss. 1.4. Soweit der Beschwerdeführer nicht nur eine Korrektur der Lohneinstufung, sondern darüber hinaus eine Reduktion der Anzahl Pflichtlektionen von 27 auf 25 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anzahl der Pflichtlektionen wurde mit den angefochtenen Verfügungen nicht ge- ändert, weshalb die Beschwerde insofern in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinausgreift (BGE 125 V 413, Erw. 1a mit Hinwei- sen). Die Anzahl der Pflichtlektionen ergibt sich vielmehr aus § 26 des An- stellungsreglements für Lehrpersonen des B. in Verbindung mit Anhang I dieses Reglements. II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei für seine Funktion als Sportlehrer in die Lohnstufe 27+ einzureihen. Zur Begründung führt er aus, bis anhin seien Sportlehrer gleich eingestuft gewesen wie die Lehrpersonen anderer Fächer, allerdings bei 27 statt 25 Pflichtlektionen. Neu würden die Sport- -5- lehrer ohne Begründung tiefer eingestuft als die übrigen Lehrpersonen, ob- wohl sie eine höhere Anzahl Pflichtlektionen zu leisten hätten. Darin sei eine Doppelbestrafung zu erblicken, obwohl genügend Studien belegen würden, dass die Anforderungen an die Lehrpersonen für Sport gleich seien wie für diejenigen anderer Fächer. In anderen Kantonen würden die Gerichte eine derartige Doppelbestrafung als nicht legitim taxieren. Sport- unterricht stehe sowohl im Anspruch als auch ressourcentechnisch keinem anderen Fach nach. Um einen fachlichen, interessanten und guten Unter- richt bieten zu können, habe er vier Jahre lang an der ETH dieses Fach studiert. Aufgrund der Doppelbestrafung bzw. der höheren Anzahl Pflicht- lektionen werde Sport sogar schlechter gestellt als der allgemeinbildende Unterricht (ABU), obwohl für Sport ein höheres Ausbildungsniveau erwartet werde. Es sei nicht korrekt, ein Fach a priori abzuwerten. Sport werde de- gradiert und lohntechnisch abgewertet, um Einsparungen vorzunehmen. Damit werde gegen den Grundsatz "gleicher Lohn bei gleicher Qualitätsan- forderung und Erfahrung" verstossen. Mit der Umsetzung von ARCUS am B. würden zudem Lehrpersonen langfristig schlechter gestellt, was dem Anliegen zuwiderlaufe, die Konkurrenzfähigkeit zu erhöhen (vgl. Be- schwerde, S. 2; Replik, S. 2). Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die kan- tonalen Berufsfachschulen autonom über die Löhne entscheiden könnten und das kantonale Lohnsystem ARCUS auf Lehrpersonen des B. nicht direkt anwendbar sei. Die Ausbildungsanforderungen an die Lehrpersonen für den Berufsmaturitätsunterricht seien höher als für Lehrpersonen im Be- rufsschulunterricht. Sportunterricht sei kein Berufsmaturitätsfach, weshalb sich auch die Lohneinstufung an den Anforderungen für Berufsschullehr- personen, wie beispielweise ABU-Lehrpersonen, orientiere. Die Einstufung der Löhne am B. orientiere sich überwiegend an der kantonalen Lohn- klasse 27, zuzüglich einer Marktzulage von 3 %, welche ursprünglich für diese Lohnklasse nach ARCUS nicht vorgesehen gewesen sei. Berufs- schulunterricht ohne die Ausbildung HLA (Höheres Lehramt) und Sport- unterricht würden gemäss ARCUS in der Lohnklasse 26 (+3 % Marktzu- lage) vergütet. Dies entspreche den Einstufungen (Lohnklassen 7 und 8) des bisherigen Anstellungsreglements. Durch die Umstellung auf das neue Lohnsystem würden die Lehrpersonen am B. ausserdem einen höheren Lohn erhalten als nach bisherigem System. So profitiere auch der Be- schwerdeführer von einer Lohnerhöhung von total ca. 2.75 %. Die Einstu- fung der Berufsmaturitäts-Lektionen nach Lohnklasse 27 (+3 % Markt- zulage) und der Sportlektionen nach Lohnklasse 26 (+3 % Marktzulage) entspreche der Regelung der KV-Schulen im Aargau. Diese hätten gemein- sam beschlossen, die Marktzulage auch für die Lohnklasse 27 zu gewäh- ren und auf die Lohnklasse 28 zu verzichten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 ff.). -6- 1.2. 1.2.1. Eine Regelung verletzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechts- gleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 10 der Verfassung des Kan- tons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV, SAR 110.000]), wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist ver- letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 138 I 225, Erw. 3.6 mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkür- verbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Ein grosser Ermes- sensspielraum der Behörden besteht nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts in besonderem Mass bei Organisations- und Besoldungs- fragen (BGE 123 I 1). Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu be- trachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Die Behörden sind innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots befugt, aus der Vielzahl denkbarer An- knüpfungspunkte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen. Das Bundesgericht übt eine ge- wisse Zurückhaltung und greift von Verfassung wegen nur ein, wenn die Behörde mit den Unterscheidungen, die sie trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 mit zahlreichen Hinwei- sen). Das Bundesgericht begründet seine Zurückhaltung damit, dass ab- gesehen von der Geschlechtszugehörigkeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV) die Verfassung keine Vorschrift darüber enthält, welche Kriterien für die Lohneinreihung herangezogen werden dürfen. Es fehlt insoweit an verfas- sungsrechtlichen Vorgaben, anhand denen das Bundesgericht als Verfas- sungsgericht in der Lage wäre, gewisse Bewertungen als zulässig, andere hingegen als unzulässig zu bezeichnen. Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln, wonach alle Differenzierungskriterien erlaubt sind, die sich mit sachlichen Überlegungen begründen lassen (Urteil des Bundesge- richts 2P.369/1998 vom 21. März 2000, Erw. 3e mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2001, Nr. 5, S. 265 ff.). Analog zur dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht, das insofern die Praxis des vormaligen Personalrekursgerichts weiterführt, eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig -7- begründen lassen, unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch gera- dezu willkürlich sind (vgl. etwa Entscheide des Personalrekursgerichts BE.2005.5000 vom 24. März 2006, Erw. 6.2; BE.2003.50008 vom 18. Ok- tober 2004, Erw. 3). 1.2.2. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und der Willkür ist vorab nicht ent- scheidend, ob der Beschwerdeführer unter dem neuen Lohnsystem mehr verdient als unter dem alten System. Ebenso wenig hilft der Vorinstanz, dass das B. (anders als der Kanton Aargau im Lohnsystem ARCUS) auf der Lohnstufe 26 durchgehend eine Markzulage gewährt und dass die von ihr angewandte Regelung derjenigen der KV-Schulen im Kanton Aargau entspricht. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch darauf gleich behandelt zu werden, wie Sportlehrer anderer Schu- len oder Kantone. Der Grundsatz der Gleichbehandlung vermittelt weder einen Anspruch darauf, von eigenständigen Instanzen bei der Recht- setzung gleich behandelt zu werden noch auf eine einheitliche Rechts- anwendung durch verschiedene Behörden (zum Ganzen HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl., 2020, Rz. 581 und 588; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2022, S. 199, Rz. 514). Auch aus dem Umstand, dass Lehrer anderer Schulen anders eingestuft werden oder Lohnbeschwerden von Sportlehrern durch ausserkantonale Gerichte geschützt wurden, lässt sich nichts ableiten. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein Rechtssetzungs- oder Rechtsanwendungsakt vom Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. dem Willkürverbot standhält, stets von der spezifischen Ausgestaltung des Lohnsystems bzw. davon ab, wie allfällige Lohnunterschiede begründet werden. 1.2.3. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Be- rufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) enthält keine Vorgaben, wie Lehrper- sonen an Berufsfachschulen zu entlöhnen sind. Nach § 17 GWB ist der Schulvorstand zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Löhne der Lehrpersonen. Das Lohnsystem und die Löhne können dabei frei gere- gelt werden. Gemäss dem Anstellungsreglement für Lehrpersonen des B. gelangen die Bestimmungen des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP; SAR 411.210) unmittelbar zur Anwendung, soweit diese für die subventionierten Berufsschulen relevant sind. Unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Lohnentwicklung bei Lehrpersonen kantonaler Berufsschulen werde die Besoldung der Lehrpersonen des B. vom Schulvorstand bestimmt (vgl. Rechtsgrundlagen des Anstellungsreglements für Lehrpersonen des B.). § 35 des Anstellungsreglements verweist bezüglich der Festsetzung des Jahresbruttolohns für Lehrpersonen auf die Anhänge I und II des Reglements. Während sich aus Anhang I lediglich die Anzahl der -8- Pflichtlektionen ergibt, regelt Anhang II die Lohneinstufung. Diese Rege- lung bezieht sich jedoch noch auf das alte Lohnsystem, das per 1. Januar 2022 abgelöst wurde. Wie auch aus der Beschwerdeantwort der Vorinstanz hervorgeht, hat es der Schulvorstand versäumt, die entsprechende Rege- lung an das neue Recht bzw. an den Beschluss des Schulvorstands vom 6./9. Januar 2022 zur Umsetzung von ARCUS am B. anzupassen. Es können jedoch keine Zweifel daran bestehen, dass der Schulvorstand mit dem Beschluss vom 6./9. Januar 2022 die Regelung gemäss Anhang II des Anstellungsreglements integral ersetzen wollte, andernfalls der Beschwer- deführer auch nicht von einer Lohnerhöhung profitiert hätte. Im Folgenden ist deshalb auf die Regelung des kompetenzgemäss erlassenen Beschlus- ses und nicht auf diejenige des irrtümlich noch nicht angepassten An- hangs II des Anstellungsreglements abzustellen. Dem besagten Beschluss lässt sich entnehmen, dass sich der Schulvor- stand bei der Lohnfestsetzung insofern am Lohnsystem ARCUS orientieren wollte, als dieses die Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleistet, die Konkurrenzfähigkeit der Anstellungsbehörden gegenüber den umlie- genden Kantonen erhöht, eine transparente und nachvollziehbare Bewer- tung der Lehrpersonenfunktionen enthält und auf die berufliche und aus- serberufliche Erfahrung (und nicht wie bisher nur auf das Alter) abstellt. Gleichzeitig wollte der Schulvorstand jedoch spezifischen Sondersitua- tionen Rechnung tragen, die sich am B., analog den KV-Schulen Q., R. und S., ergeben. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Schulvorstand bei der Einfüh- rung des neuen Lohnsystems nicht verpflichtet war, die Kriterien der Lohneinstufung gemäss ARCUS tel quel zu übernehmen. Er war innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot ergeben, befugt, eine von ARCUS abweichende Lohneinstufung vorzu- sehen. Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des Be- schwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das fragliche Lohn- system langfristig dem Ziel zuwiderläuft, die Konkurrenzfähigkeit der aar- gauischen Anstellungsbehörden gegenüber Nachbarskantonen zu verbes- sern. 1.2.4. Die vom Beschwerdeführer gerügte doppelte Benachteiligung von Sport- lehrern gegenüber anderen Lehrerpersonen der Berufsfachschule er- scheint unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots nicht per se problematisch. Heikel wäre eine doppelte Schlechterstellung nur dann, wenn bei der Festlegung der Anzahl Pflichtlektionen und bei der Lohneinstufung dieselben Aspekte in unkoordinierter Weise zweifach be- rücksichtigt würden. -9- Bei der Anzahl der Pflichtlektionen kommt es auf die zeitliche Belastung der verschiedenen Funktionen an. Dabei wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass der Aufwand für die Vor- und Nachbearbeitung einer Lektion (inkl. Korrekturen von Prüfungen) zwischen den Fächern variiert. Verschie- dene Studien belegen, dass dieser Aufwand im Fach Sport deutlich ger- inger ausfällt als etwa in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremd- sprachen, Natur- und Geisteswissenschaften, Religion, Kunst sowie Musik (vgl. HARDWIG/MUSSMANN, Zeiterfassungsstudien zur Arbeitszeit von Lehr- kräften in Deutschland, 2018, S. 77, Tabelle 11 mit weiteren Hinweisen, https://kooperationsstelle.uni-goettingen.de/fileadmin/user_upload/Hard- wig_Mussmann_MTS-Expertise_-_Zeiterfassungsstudien_zur_Arbeits- zeit_von_Lehrkraeften_in_Deutschland.pdf [zuletzt besucht am 22. De- zember 2022]). Entsprechend erscheint es unter dem Aspekt der Rechts- gleichheit sachgerecht und jedenfalls nicht willkürlich, dass Sportlehrer eine höhere Anzahl Pflichtlektionen zu leisten haben als Lehrpersonen anderer Fachgebiete, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass die zeitliche Belastung eines Sportlehrers im Vergleich zu derjenigen anderer Lehrpersonen an der Berufsfachschule falsch eingeschätzt wurde. Eine Benachteiligung bei der Anzahl von Pflichtlektionen ist deshalb unver- fänglich, soweit die tiefere Lohneinstufung auf einer anderen Begründung beruht. 1.2.5. 1.2.5.1. Gemäss dem Beschluss des Schulvorstands zur Umsetzung von ARCUS erfolgt die Einstufung der Lehrpersonen am B. hauptsächlich in der Lohn- klasse 27, für welche eine Markzulage gewährt wird (sog. Lohnklasse 27+). Auf dieser Stufe befinden sich Lehrpersonen, welche über die Lehrbe- fähigung für die Sekundarstufe II mit Zusatzqualifikationen verfügen, so dass sie Maturitätsfächer unterrichten dürfen (sog. Höheres Lehramt, HLA). Auf der Lohnstufe 26+ sind dagegen Lehrkräfte angesiedelt, die keine Ma- turitätsfächer unterrichten und deshalb nicht über das Höhere Lehramt ver- fügen müssen. Die Lohnstufe 28 ist am B. nicht vorgesehen, weil keine Lehrperson ausschliesslich im Bereich der Berufsmaturität unterrichtet. Weil die Lohnstufe 28 am B. gar nicht verwendet wird und der Schulvor- stand des B. grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, welche Lohn- einstufen er vorsieht, lässt sich ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheits- gebot bzw. das Willkürverbot von vornherein nicht damit begründen, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Mathematiklektionen zu Unrecht nicht in die Lohnstufe 28 bzw. 28+ eingereiht worden. In der Lohnklasse 25+ be- finden sich im Übrigen nur Teilbereiche des Berufsfachschulunterrichts (z.B. die Branchenkunde), die im vorliegenden Fall nicht weiter interessie- ren. - 10 - 1.2.5.2. Die Einreihungen in die Lohnstufe 26+, in die der Beschwerdeführer einge- teilt wurde, und in die Lohnstufe 27+, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Sportlehrer anstrebt, hängen somit am B. davon ab, ob eine Lehrperson ein Maturitätsfach unterrichtet, das mit entsprechend höheren Ausbildungsanforderungen verbunden ist. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Lehrpersonen der Berufsmaturität ergeben sich dabei aus Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101). Beim Berufskunde- unterricht, beim allgemeinbildenden Unterricht gemäss Rahmenlehrplan und beim Sportunterricht handelt es sich nicht um Maturitätsfächer (Art. 25 Abs. 5 BBG i.V.m. Art. 7 ff. der Verordnung über die eidgenös- sische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1]). Für solche Lehrpersonen ergeben sich die Ausbil- dungsanforderungen aus Art. 46 Abs. 2 und 3 BBV. Beim Höheren Lehramt handelt es sich um eine Zusatzqualifikation für Lehrpersonen der Maturitätsfächer. Als Bestandteil einer erweiterten Allge- meinbildung, die den Schülerinnen und Schülern den Zugang zu einer Fachhochschule eröffnet, stellen die Maturitätsfächer auch höhere Anfor- derungen an die Lehrpersonen. Über diese Zusatzqualifikation müssen Lehrpersonen für berufskundliche Bildung, für allgemeinbildenden Unter- richt sowie Sport von Gesetzes wegen nicht verfügen. Dass es sich beim Höheren Lehramt um ein zulässiges Anknüpfungskriterium handelt, zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, der für seine Funktion als Mathematiklehrer eine höhere Einstufung beansprucht als für die Funktion einer ABU-Lehrperson. Während Lehrpersonen für die Berufsmaturität über eine berufspädagogische Ausbildung auf Hochschulstufe, eine Fach- bildung mit Abschluss auf Tertiärstufe sowie eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten verfügen müssen (Art. 46 Abs. 1 BBV), genügt bei Lehrpersonen des allgemeinbildenden Unterrichts sowie für Sport (je nach Profil) in fachlicher Hinsicht bereits eine Lehrbefähigung für die obligato- rische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation, und in berufspäda- gogischer Hinsicht eine Bildung von 300 Lernstunden (Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV). Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er geltend macht, die Ausbil- dungsanforderungen für Sportlehrer würden diejenigen einer Lehrperson für allgemeinbildenden Unterricht übersteigen. Dass Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht und für Sport, die das Profil gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV aufweisen, eine vergleichbare Fach- und berufspädago- gische Ausbildung aufweisen wie Lehrkräfte für Berufsmaturitätsfächer ge- mäss Art. 46 Abs. 1 BBV ändert nichts daran, dass die Mindestanforde- rungen an die Ausbildung von Lehrpersonen nach Art. 46 Abs. 3 BBV tiefer liegen als bei solchen nach Art. 46 Abs. 1 BBV. Das erlaubt auch eine tiefere Lohneinstufung. Es steht zudem im Ermessen der für die Erarbei- tung eines Lohnsystems zuständigen Behörden, auf die für eine Funktion notwendige Ausbildung und nicht auf die effektiv vorhandene Ausbildung - 11 - abzustellen. Nicht entscheidend ist deshalb, dass der Beschwerdeführer als Sportlehrer über Qualifikationen verfügt, welche über die Mindestanfor- derungen für seine Funktion hinausgehen. Ein Arbeitgeber ist nicht ver- pflichtet, eine derartige Überqualifikation zu entgelten. 1.2.5.3. Aus den dargelegten Gründen handelt es sich beim Anknüpfungspunkt des Höheren Lehramts um ein sachliches und nachvollziehbares Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot standhält. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Schulvorstand des B. Lehrpersonen mit Höherem Lehramt in die Lohnstufe 27+ und Berufskundelehrpersonen so- wie Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht und für Sport, für welche diese Mindestanforderung an die Ausbildung nicht gilt, in die Lohn- stufe 26+ einreiht. Das hat nichts mit einer ungerechtfertigten Abwertung des Sportunterrichts zu tun, sondern ist den unterschiedlichen Mindestan- forderungen an die Ausbildung geschuldet. Die Vorinstanz macht denn auch nicht geltend, der Sportunterricht stelle per se weniger hohe Anforde- rungen an Lehrkräfte als andere Fächer. 1.3. Nachdem bei der Lohneinstufung den unterschiedlichen Ausbildungsanfor- derungen und bei den Pflichtlektionen der unterschiedlichen zeitlichen Be- lastung der einzelnen Funktionen Rechnung getragen wird, ist auch eine doppelte Benachteiligung von Sportlehrern gegenüber Lehrpersonen für Maturitätsfächer sachlich begründbar und stellt keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot dar. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beansprucht sodann in seiner Funktion als Mathe- matiklehrer eine Einreihung in der Lohnstufe 28 mit der Begründung, die Lektionen der Berufsmaturität seien bis anhin um eine Lohnstufe höher ein- gestuft worden als alle anderen Lektionen. Berufsmaturitäts-Lektionen wür- den von einer Lehrperson ein höheres Fachwissen, mehr Aufwand in Vor- und Nachbereitung sowie in der Korrektur verlangen. Die angefochtene Lohneinstufung trage diesem Gesichtspunkt keine Rechnung und stufe eine Lehrkraft der Berufsmaturität gleich ein wie eine Detailhandels-Lehr- person. Dass die Mathematiklehrpersonen nach dem neuen Lohnsystem eine Stufe tiefer eingereiht würden, sei nicht nachvollziehbar (vgl. Be- schwerde, S. 2). 2.2. Wie bereits dargelegt, ist gemäss Beschluss des Schulvorstands zur Um- setzung von ARCUS am B. entscheidend, ob und in wieweit eine Lehr- person über das Höhere Lehramt verfügen muss, um im betreffenden Fach - 12 - unterrichten zu können. Lehrpersonen, die keine Maturitätsfächer unter- richten, befinden sich in der Lohnstufe 26+; Lehrpersonen, die Maturitäts- fächer unterrichten, fallen in die Lohnstufe 27+. Das Höhere Lehramt ist grundsätzlich ein taugliches Anknüpfungskriterium, was auch der Be- schwerdeführer anerkennt, wenn er eine höhere Einstufung für sich als Ma- turitätslehrer beansprucht als für eine Lehrperson, die allgemeinbildenden Unterricht doziert. Die vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezo- gene Lehrkraft für den Detailhandel muss gemäss Art. 46 Abs. 2 BBV über einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule sowie eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden (Hauptamt) ver- fügen, nicht aber über das Höhere Lehramt. Entsprechend wäre sie nach den eigenen Vorgaben des Schulvorstands nicht in die Lohnstufe 27+, son- dern in einer tieferen Lohnstufe, einzureihen. Mit Verfügung vom 2. September 2022 forderte das Verwaltungsgericht das B. auf, eine Übersicht einzureichen, aus der für jede Lehrperson des B. (anonymisiert) hervorgeht, welches Fach oder welche Fächer sie un- terrichtet, ob sie im Bereich der Berufsmaturität, im Bereich der Berufs- kunde, im Bereich des allgemeinbildenden Unterrichts oder im Bereich des Sports unterrichtet, ob dafür das Höhere Lehramt vorausgesetzt wird und in welche Lohnstufe sie für die jeweilige Funktion eingestuft wurde. Diese Übersicht wurde dem Verwaltungsgericht am 16. September 2022 zuge- stellt. Die Übersicht bestätigt die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, wonach eine Lehrperson für den Detailhandel in die Lohnstufe 27+ einge- stuft wurde. Ausserdem untermauert die Übersicht die Behauptung des Schulvorstands, wonach die Lohnstufe 28 am B. bis anhin nicht vergeben wurde. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ge- genüber anderen Lehrpersonen, für welche geringere Minimalanfor- derungen an die Ausbildung gelten, benachteiligt wäre. Es erscheint viel- mehr sachlich begründet, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Ma- thematiklektionen in die Lohnstufe 27+ eingereiht wurde 2.3. Aus den dargelegten Gründe ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden darf. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zum (hier nicht erreichten) Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben. - 13 - 2. Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer B., Rektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Beschwerde setzt voraus, dass der Streitwert mehr als Fr. 15'000.00 beträgt, sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 83 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Der geschätzte Streitwert beträgt Fr. 15'000.00. - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 f. BGG zulässig ist, kann dieser Ent- scheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Ta- gen ab Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, an- gefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 22. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Cotti Meyer