Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – bei Aufhebung des an die B. AG erteilten Zuschlags und deren Ausschluss vom Verfahren – eine realistische Chance hätte, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen. Eine Neuausschreibung des Dienstleistungsauftrags hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlangt. Dafür sind keine Gründe zu erkennen; namentlich stellt der Verzicht auf eine (mündliche) Präsentation der Anbieter keinen Grund für eine neue Ausschreibung dar. Laut Vergabestelle war der M. der FHNW zudem in keiner Weise an der Ausschreibung und Evaluation des Verfahrens beteiligt und wirkte auch -6-