Sodann erfülle die Zuschlagsempfängerin mehrere Eignungskriterien (EK03: Erfahrung, EK04: Unternehmensreferenzen, EK18: Zertifizierungen) nicht. Auch sei es sehr unrealistisch, dass alle inhaltlichen Anforderungen, wie z.B. die Schnittstellen, im Angebotspreis des gewinnenden Angebots enthalten gewesen seien (vgl. Beschwerde, S. 1 f). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffen ausschliesslich die Zuschlagsempfängerin B. AG und deren Angebot. Sie macht sinngemäss geltend, dass der Zuschlag nicht der B. AG hätte erteilt werden dürfen. Der Offertvergleich (in anonymisierter Form) lag der Beschwerdeführerin vor (vgl. Beschwerde, S. 3; Beschwerdebeilagen).