Eine mögliche Erklärung für den Verzicht auf eine (sonst übliche) Anbieterpräsentation sei, dass man den Anbieter bereits kenne und daher auf eine zusätzliche Beurteilung verzichte. Zudem seien sowohl der M. der FHNW als auch der N. der Zuschlagsempfängerin aktive Jurymitglieder bei der Vergabe des XY. Award 2021 (______) gewesen. Somit sei der Verdacht einer gewissen Befangenheit gegeben, da an einer solchen Veranstaltung, kurz vor der Ausschreibung, sicherlich über die mögliche Lösung gesprochen werde. Sodann erfülle die Zuschlagsempfängerin mehrere Eignungskriterien (EK03: Erfahrung, EK04: Unternehmensreferenzen, EK18: Zertifizierungen) nicht.