Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei zur nochmaligen Durchführung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Sie begründet ihr Begehren mit "einigen Unregelmässigkeiten", "die den Rückschluss einer Befangenheit und Bevorzugung des Anbieters B. vermuten lassen. Im Speziellen gibt es aber auch konkrete Hinweise, welche darauf schliessen, dass nicht alle Eignungskriterien richtig angewandt wurden […]". Eine mögliche Erklärung für den Verzicht auf eine (sonst übliche) Anbieterpräsentation sei, dass man den Anbieter bereits kenne und daher auf eine zusätzliche Beurteilung verzichte.