2021, S. 176). Das heisst, in eine im Falle einer Gutheissung der Beschwerde notwendig werdende Neubeurteilung bzw. Neubewertung durch die Vergabebehörde sind alle gültigen Angebote wieder miteinzubeziehen (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2021.239 vom 3. August 2021, Erw. 5.4 [als Leitentscheid publiziert]). -5-