Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich die Wirkung einer Gutheissung der Beschwerde zudem nicht nur auf den Zuschlagsempfänger und den oder die anfechtenden Anbieter, sondern die Aufhebung des Zuschlags wirkt für sämtliche am Vergabeverfahren beteiligten Anbieter (vgl. BGE 146 II 276 ff., insbes. Erw. 1.2.4 und 6.3; 141 II 14, Erw. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_383/2014 vom 15. September 2014, Erw. 4.7; ferner MICHA BÜHLER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 13 zu Art. 58; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht in a nutshell, 3. Aufl. 2021, S. 176).