Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, was beim hier streitigen Dienstleistungsauftrag der Fall ist, ist durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -4-