B. 1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 erhob die A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, "das Verfahren zur nochmaligen Durchführung an die Vergabestelle zurückzuweisen". 2. Die FHNW stellte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Die B. AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 7. Januar 2022 und Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Februar 2022).