III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Hinsichtlich der eventualiter beantragten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist auf die Ausführungen unter Erw. II/10 zu verweisen. Das Gesuch ist sowohl wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: