Überdies ist die Beurteilung der Einsprache als aussichtsloses Rechtsmittel nicht zu beanstanden. Bereits aus der erstinstanzlichen Verfügung ging klar hervor, dass die Chancen eines Obsiegens beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahr. 11. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.