10. Hinsichtlich der implizit beantragten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin habe ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, da sie nicht belegt habe, dass sie von ihrem Ehemann keinen Prozesskostenvorschuss hätte erwirken können. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits geschieden wäre. Überdies ist die Beurteilung der Einsprache als aussichtsloses Rechtsmittel nicht zu beanstanden.