8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet (act. 6, 16). 9. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 17 f.) stehen der Wegweisung auch keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. - 12 -