Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Kosovo keine Familienangehörigen mehr hat, zumal sie nicht darlegt, dass die Familienangehörigen den Kosovo nach ihrer Einreise in die Schweiz verlassen hätten und sich die Situation im Kosovo anders präsentieren würde, als bei ihrer Ausreise. Zu Recht weist die Vorinstanz auf ihre im Kosovo erworbene höhere Berufsbildung als Primarlehrerin mit gutem Abschluss hin, welche ihr beim Finden einer geeigneten Anstellung zu Nutze kommen dürfte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, inwiefern sie als geschiedene Frau besonders gefährdet wäre.