Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem mittlerweile rund zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz derart stark verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene, ist – trotz ihrer im zu erwartenden Mass erfolgten Integration und ihres unstrittigen Wohlverhaltens – nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan. Insbesondere vermag auch die nach dem Scheitern der Ehe aufgenommene Arbeitstätigkeit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, sondern ist als normaler Schritt in die Arbeitswelt zu betrachten. Es handelt sich bei ihrer Tätigkeit - 10 -