4. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin infolge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 3 f.). 5. 5.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 f.), sind nicht zu beanstanden.