Da die Beschwerdeführerin seit April 2021 von ihrem Ehemann getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. act. 10 ff., wo die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von ihrem "Ex-Ehemann" spricht), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.