Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2022 wurde die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Vorakten aufgefordert und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten entschieden werde. Die Vorinstanz reichte am 2. März 2022 die Vorakten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 101 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).