4. Eventualiter sei der Entscheid des Amtes für Migration vom 18.01.2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr der Unterzeichnende als Rechtsbeistand beizustellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.