B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 27. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Die Vorinstanz erliess am 18. Januar 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.