Nachdem der Ehemann dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mitgeteilt hatte, dass er am 5. April 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, sein Ehewille erloschen sei und er sich so rasch als möglich scheiden lassen wolle, gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und verfügte am 27. Oktober 2021 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (act. 2).