Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.67 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2021.119) Art. 35 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin vertreten durch MLaw Livio Stocker, Rechtsanwalt, Schönwil 2, 6045 Meggen gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin heiratete am 26. Juli 2019 im Kosovo einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann, reiste am 21. Juni 2020 in die Schweiz ein und erhielt am 6. August 2020 im Rahmen des Fami- liennachzugs eine bis am 21. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Ehemann dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mitgeteilt hatte, dass er am 5. April 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, sein Ehewille erloschen sei und er sich so rasch als möglich scheiden lassen wolle, gewährte das MIKA der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör und verfügte am 27. Oktober 2021 die Nicht- verlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (act. 2). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 27. Oktober 2021 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Die Vorinstanz erliess am 18. Januar 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2022 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): -3- 1. Der Entscheid des Amtes für Migration vom 18.01.2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern. 3. Die Beschwerdeführerin sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Amtes für Migration vom 18.01.2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die vollumfängliche un- entgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr der Unterzeichnende als Rechtsbeistand beizustellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2022 wurde die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Vorakten aufgefordert und fest- gehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten entschieden werde. Die Vorinstanz reichte am 2. März 2022 die Vorakten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und kein weiterer Schriftenwechsel angeord- net (act. 101 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen -4- und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die ab- gelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend fest- gestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der -5- Schweiz nicht zu beanstanden sind (act. 3 ff.). Was die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im We- sentlichen mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 139 ff.) und vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Er- teilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine An- spruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). -6- 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Niederlassungsberechtigten ab August 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit April 2021 von ihrem Ehemann getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. act. 10 ff., wo die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von ihrem "Ex-Ehemann" spricht), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbun- dene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerde- führerin infolge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen An- spruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 3 f.). 5. 5.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 f.), sind nicht zu beanstanden. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine be- sondere Härte widerfahren würde. 5.2.2. 5.2.2.1. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung diesbezüglich wie folgt zu- sammengefasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1), wobei die zitierten Bestimmungen des Bundesgesetzes -7- über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) – soweit relevant – mit den entsprechenden Bestimmungen des AIG in der hier anwendbaren Fassung übereinstimmen: 3.1.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer und erfolgreiche Integra- tion) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härte- fall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), dass "wich- tige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor- derlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsver- längerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberück- sichtigen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AuG) abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner aus- länderrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der ein- zelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwande- rungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Während Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Wei- terführung von Art. 13 lit. f BVO als Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtliche Härtefälle gilt, hat der Gesetzgeber in Art. 50 AuG den nachehelichen Härtefall als Anspruchsbewilligung geregelt, wobei sich die jeweils zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit den anderen Härtefallregeln überschneiden können (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.). 3.1.2 Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen ge- dacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (BGE 137 II 1 ff.), aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsi- tuation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO hätte be- rücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG die diesbezüglich unterschiedlichen kantonalen Praxen vereinheitlichen (Bot- schaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Der ursprünglich vom schweizerischen bzw. niedergelassenen Ehepartner abgeleitete Bewilli- gungsanspruch soll in Ausnahmesituationen unter einheitlichen bundes- rechtlichen Kriterien verselbständigt weiter bestehen, wobei für den späte- ren Erwerb der Niederlassungsberechtigung die allgemeinen Regeln (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 AuG) und nicht mehr die speziellen Bestim- mungen von Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG gelten. 3.1.3 Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt gewor- den ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem dann -8- als "erforderlich" erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufent- haltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 u. 4). Im Rah- men von Art. 50 AuG ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rech- nung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (so ausdrücklich die Bot- schaft zum AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufli- che und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Per- son bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nach- ehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familien- leben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der ge- stützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesen- heitsberechtigung verbunden sind (vgl. das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein An- spruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integra- tion im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). 5.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammer- verweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um -9- die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). Im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten härtefallbegründen- den Kriterien kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Okto- ber 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Ge- wicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländer- recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). 5.3. 5.3.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, und sie sol- ches auch nicht geltend macht (act. 4), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehe- licher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration der Beschwer- deführerin in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung der so- zialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo zu vernei- nen (act. 4 f.). Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem mittlerweile rund zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz derart stark verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene, ist – trotz ihrer im zu erwarten- den Mass erfolgten Integration und ihres unstrittigen Wohlverhaltens – nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan. Insbesondere ver- mag auch die nach dem Scheitern der Ehe aufgenommene Arbeitstätigkeit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, sondern ist als normaler Schritt in die Arbeitswelt zu betrachten. Es handelt sich bei ihrer Tätigkeit - 10 - als Verpackerin (Beschwerdebeilage 7) auch nicht um eine qualifizierte Tätigkeit, die nur in der Schweiz ausgeübt werden könnte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung der Beschwerdeführerin – die im Kosovo aufgewachsen und soziali- siert worden ist und dort nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz ein Universitätsstudium absolviert hat – bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Kosovo keine Familien- angehörigen mehr hat, zumal sie nicht darlegt, dass die Familienangehöri- gen den Kosovo nach ihrer Einreise in die Schweiz verlassen hätten und sich die Situation im Kosovo anders präsentieren würde, als bei ihrer Aus- reise. Zu Recht weist die Vorinstanz auf ihre im Kosovo erworbene höhere Berufsbildung als Primarlehrerin mit gutem Abschluss hin, welche ihr beim Finden einer geeigneten Anstellung zu Nutze kommen dürfte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, inwiefern sie als geschiedene Frau besonders gefährdet wäre. Insbesondere ist Beschwer- debeilage 5 (Sorgerechtsregelung und Rückkehrperspektive für eine allein- erziehende Frau aus Kosovo, Gutachten der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe, Bern 2004) einerseits nicht einschlägig und anderseits veraltet. Rich- tig ist, dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo schwierig ist (Beschwer- debeilage 2: Wirtschaftsbericht Kosovo 2020, Schweizerische Botschaft Mai 2021). Dies wurde durch die Vorinstanz auch nicht verkannt, führt aber weder einzeln betrachtet noch bei Berücksichtigung sämtlicher Aspekte dazu, dass bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefall vorlie- gen würde. Dies umso weniger, als ihr als Primarlehrerin intakte berufliche Wiedereingliederungschancen zu attestieren sind. 5.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich oder wer- den substanziiert geltend gemacht, welche für die Annahme wichtiger per- sönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen ins- besondere auch nicht relevant, dass ihr Ehemann die eheliche Wohnung grundlos verlassen und im Scheidungsverfahren einen äusserst schlechten Eindruck hinterlassen habe (act. 14 f.). Die einseitige Beendigung der ehe- lichen Beziehung durch den nachziehenden Ehegatten begründet für sich allein keinen nachehelichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung. 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 6). Liegen keine wichtigen persönlichen - 11 - Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerde- führerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem früheren Ehemann verloren hat, weder ein nachehelicher Härtefall noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerde- führerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegwei- sung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet (act. 6, 16). 9. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 17 f.) stehen der Wegweisung auch keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. - 12 - Namentlich lässt weder die Wirtschaftslage im Kosovo noch ihre Situation als alleinstehende, geschiedene Frau den Vollzug der Wegweisung als un- zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erscheinen. 10. Hinsichtlich der implizit beantragten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, die Beschwerdefüh- rerin habe ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, da sie nicht belegt habe, dass sie von ihrem Ehemann keinen Prozesskostenvorschuss hätte erwir- ken können. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits geschieden wäre. Überdies ist die Beurtei- lung der Einsprache als aussichtsloses Rechtsmittel nicht zu beanstanden. Bereits aus der erstinstanzlichen Verfügung ging klar hervor, dass die Chancen eines Obsiegens beträchtlich geringer waren als die Verlustge- fahr. 11. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Die Beschwerdeführerin offeriert in ihrer Beschwerde mehrfach eine Par- teibefragung als Beweis und macht sinngemäss geltend, sie habe einen Anspruch, persönlich angehört zu werden (act. 19). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer anti- zipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig er- scheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die In- teressenlage der Beschwerdeführerin vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachver- halts, welche die Durchführung einer Parteibefragung erforderlich erschei- nen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund einer Parteibefragung anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vor- liegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Überdies besteht kein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Ver- handlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom - 13 - 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis). Auf die Durchführung einer Par- teibefragung wird daher verzichtet. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Hinsichtlich der eventualiter beantragten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist auf die Ausführungen unter Erw. II/10 zu verweisen. Das Gesuch ist sowohl wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosig- keit der Beschwerde abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 1'390.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern - 14 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 1. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe