Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Der Aufwand hat sich aufgrund der parallelen Verfahren WBE.2022.62 und WBE.2022.63 reduziert. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). - 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt: