Ebenfalls gegenstandslos wird der Verfahrensantrag, "überall, wo die neuen Grenzen bereits vermerkt sind (namentlich im agis), den rechtmässigen Zustand herzustellen und die betroffenen Stellen darüber zu orientieren." Mangels Rechtsverbindlichkeit insbesondere der Online-Karten bestand hierzu von vornherein kein Anlass. III. 1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat die beschwerdeführende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 285; § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin somit die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu bezahlen.