Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2. Da ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind, ist kein Augenschein durchzuführen. Sachverhaltsfeststellungen vor Ort sind nicht angezeigt. Der betreffende Beweisantrag ist abzuweisen. Weitere Beweise sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu erheben. Die betreffenden Beweisanträge sind ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Effektiv war eine Sistierung nicht angezeigt, da die Vorinstanz im Verfahren der amtlichen Vermessung keinen Spielraum für eine einvernehmliche Lösung sah.