4. 4.1. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Vermessungsrecht keine Grundlage bietet, um Uferverbauungen und Uferböschungen auf Parzelle Nr. ccc der Gewässerparzelle Nr. ggg zuzuordnen. Fragen im Zusammenhang mit dem Eigentum an öffentlichen Gewässern, dem Gewässerraum, Konzessionen für die örtlichen Wasserkraftwerke und dem Unterhalt - 13 - von Uferbefestigungen sind für die amtliche Vermessung nicht relevant. Schliesslich beruht die Abgrenzung von Parzelle Nr. aaa auf einer Grenzbereinigung aus dem Jahre 1988. Die betreffende Mutation kann im Rahmen der neuen amtlichen Vermessung nicht gewissermassen rückgängig gemacht werden.