In der neuen amtlichen Vermessung besteht keine Möglichkeit, den betreffenden Plan für das Grundbuch dahingehend abzuändern, dass bezüglich der Uferverbauungen eine davon abweichende Grenzziehung erfolgt. Die Beschwerdeführerin verhält sich insofern widersprüchlich, als sie im Jahre 1988 der Grenzänderung zugestimmt hatte. Auf ihre aktuellen Forderungen konnte der Geometer im Rahmen seiner Erhebungen nicht eingehen.