zu Grunde (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen 6 f.). Die Grenzbereinigung erfolgte unter Einbezug des Kantons als Eigentümer der Gewässerparzellen sowie der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der angrenzenden Parzelle Nr. aaa. Im Rahmen der betreffenden Mutation wurden die Uferverbauungen und deren Flächen, welche die Beschwerdeführerin nunmehr ihrer Parzelle Nr. aaa zuschlagen möchte, den Gewässerparzellen Nrn. fff und bbb zugeordnet. In der neuen amtlichen Vermessung besteht keine Möglichkeit, den betreffenden Plan für das Grundbuch dahingehend abzuändern, dass bezüglich der Uferverbauungen eine davon abweichende Grenzziehung erfolgt.