3.2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, führt aus, der in der amtlichen Vermessung bei Parzelle Nr. aaa erfasste Grenzverlauf entspreche der bisherigen Grundbuchvermessung. Die betreffenden Parzellengrenzen seien im Jahr 1988 aufgrund einer Grenzmutation mittels eines öffentlich beurkundeten Vertrags geändert worden. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Grenzziehung könne nicht im Rahmen der amtlichen Vermessung erfolgen und nicht mit dem Hochwasserschutz begründet werden. - 12 -